Erwerbsunfähigkeitsrente
Die Begriffe Erwerbsunfähigkeitsrente und Berufsunfähigkeitrente dürfen keinesfalls miteinander verwechselt werden. Berufsunfähig ist, wer in seinem zuletzt ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr tätig sein kann. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn keinerlei Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt werden kann. Das Risiko einer Berufsunfähigkeit kann nur privat versichert werden, während die gesetzliche Rentenversicherung mit der Erwerbsunfähigkeitsrente zumindest eine grundlegende Absicherung gegen die finanziellen Folgen einer Erwerbsunfähigkeit bietet. Bisweilen sorgt die für diese Rente gebräuchliche Bezeichnung „Erwerbsminderungsrente“ für Missverständnisse. In der Rentenversicherung wird eine Erwerbsunfähigkeit als volle Erwerbsminderung bezeichnet.
Anspruchsvoraussetzungen und Rentenhöhe
Um Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu haben, müssen insgesamt fünf Jahre lang Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt worden sein. Während der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre lang Pflichtbeiträge abgeführt worden sein. Für die Berechnung der Rentenhöhe wird das Rentenkonto bis zum 60. Lebensjahr aufgefüllt, die Höhe dieser zusätzlich angerechneten Beiträge richtet sich nach dem letzten Bruttoeinkommen. Daher ist es für die Höhe der Rente nicht entscheidend, in welchem Alter die Erwerbsunfähigkeit eintritt. Die detaillierte Berechnung der exakten Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente im Einzelfall ist äußerst aufwändig, zur Orientierung können folgende groben Richtwerte dienen: Betrug das letzte Bruttoeinkommen 2000 Euro, beläuft sich die Rentenhöhe auf ungefähr 670 Euro. Bei einem Bruttoeinkommen von 3000 Euro wird eine Rente von ca. 1000 Euro gewährt. Die Erwerbsunfähigkeitsrente der gesetzlichen Rentenversicherung reicht also nicht aus, um den Lebensstandard auch nur annähernd zu erhalten.
Wann wird eine Erwerbsminderungsrente gewährt?
Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit gibt Anlass zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen. Die zugrunde liegende Definition, dass keinerlei Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt werden kann, lässt der Rentenversicherung einen weiten Spielraum beim Auffinden noch ausübbarer Berufe. Erfüllt das vorliegende Krankheitsbild diese stringenten Anforderungen an die Erwerbsunfähigkeit, wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer täglich noch mehr als drei Stunden arbeiten kann, aber nicht mehr als sechs Stunden. In diesem Fall wird eine Rente in halber Höhe gewährt. Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn das verbliebene Leistungsvermögen weniger als drei Stunden täglich beträgt. Nur in diesem Fall wird eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt.
Private Erwerbsunfähigkeitsversicherungen
Einige private Anbieter bieten neben der Berufsunfähigkeitsversicherung auch eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung an. Dieses Angebot richtet sich primär an Personen, die einen als besonders riskant eingeschätzten Beruf ausüben und daher keine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen können. Im Fall eines Dachdeckers ist es beispielsweise nahezu sicher, dass er seinen Beruf nicht bis zur Altersrente ausüben kann. Das Konzept der als Risikoversicherung konzipierten Berufsunfähigkeitsversicherung stößt an seine Grenzen, wenn der Versicherungsfall mit Sicherheit eintritt.